• Was tun bei Ablehnung von beantragten Hilfsmitteln?

      Diese Frage stellen sich zur Zeit immer mehr Versicherte (oder deren Angehörige), denn die Ablehnungsraten von Hilfsmittel steigen bei vielen Krankenkassen in den einzelnen Bundesländern doch rapide. Betroffen sind mittlerweile auch Standardhilfsmittel, die eigentlich keiner Diskussion bedürfen (z.B. Wechseldrucksysteme, Badewannenlifter o.ä.). Es fällt auch zunehmend schwerer den Argumentationen der Krankenkassen (bzw. des MDK) annähernd etwas nachvollziehbares abzugewinnen.

      Was kann man nun tun, wenn ein beantragtes Hilfsmittel abgelehnt wird? Dieser Beitrag soll bei den ersten Schritten helfen. Als erstes sollten unbedingt die Fristen für den Widerruf beachtet werden. Das sind i.d.R. 4 Wochen. Diesen Widerruf sollten man auch in jedem Fall absenden, denn er zeigt dem Kostenträger, das es einem mit dem Antrag ernst ist. Ein formloses Schreiben in folgender Form sollte genügen.

       

      Hans Mustermann                                             Ort, den 21.05.2008

      Musterstrasse 1
      00000 Musterstadt

       

      Beispielkasse

      Beispielstrasse 1
      00000 Beispielstadt

       

       

      Vorgangs- oder Bearbeitungsnummer: 00000/000000/0000

      Widerspruch


      gegen den Bescheid vom:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

       

      hiermit legen wir Widerspruch gegen o.g Ablehnungsbescheid zur Kostenübernahme für .................. ein.

      Zur Begründung:

      Hier sollte kurz in einigen Sätzen erneut erläutert werden, warum das Hilfsmittel benötigt wird. Ggf. kann hier auch das Sanitätshaus bei einer geeigneten Formulierung helfen.

      Wir bitten um dringende Bearbeitung und hoffen auf positiven Bescheid.

       

                                                                          Mit freundlichen Grüßen

                                                                          .........................

       

      Hin und wieder kommt es vor, das diesem Widerspruch von der zuständigen Stelle entsprochen wird. Meist wird aber der Vorgang an den medizinische Dienst der Krankenkassen weitergegeben. Dieser entscheidet dann nach Aktenlage, im Hausbesuch oder bestellt den betroffenen Patienten. Hier hat es sich bewährt, wenn der zuständige Orthopädie- bzw. Rehatechniker der Begutachtung unterstützend beiwohnt.

      Sollten Sie Erfahrungen oder Fragen haben; teilen Sie sich bitte im Orthopädietechnik-Forum mit, dort finden Sie Hilfe oder Helfen mit Ihren Erfahrungen anderen Betroffenen.

       

      Dieser Beitrag ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen und enthält lediglich Tips!

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