§ 6 Kontrollen
(1) Der Betreiber hat bei Medizinprodukten, für die der Hersteller
sicherheitstechnische Kontrollen vorgeschrieben hat, diese nach den Angaben des
Herstellers und den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie in den vom
Hersteller angegebenen Fristen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Soweit der
Hersteller für die in der Anlage 1 aufgeführten Medizinprodukte keine
sicherheitstechnischen Kontrollen vorgeschrieben und diese auch nicht ausdrücklich
ausgeschlossen hat, hat der Betreiber sicherheitstechnische Kontrollen nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik und zwar in solchen Fristen durchzuführen
oder durchführen zu lassen, mit denen entsprechende Mängel, mit denen auf Grund
der Erfahrungen gerechnet werden muß, rechtzeitig festgestellt werden können. Die
Kontrollen nach Satz 2 sind jedoch spätestens alle zwei Jahre durchzuführen. Die
sicherheitstechnischen Kontrollen schließen die Meßfunktionen ein. Für andere
Medizinprodukte, Zubehör, Software und andere Gegenstände, die der Betreiber bei
Medizinprodukten nach den Sätzen 1 und 2 verbunden verwendet, gelten die Sätze 1
bis 4 entsprechend.
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