Ergebnis 1 bis 4 von 4

Thema: Sicherheitstechnische Kontrolle / Wartung von Rollstuhlen

      
   
  1. #1
    dix
    dix ist offline
    ist neu hier
    Registriert seit
    12.04.2011
    Beiträge
    1

    Sicherheitstechnische Kontrolle / Wartung von Rollstuhlen

    hallo zusammen,

    Da ich wenig Berufserfahrung als Rehatechniker habe, hoffe ich, dass Ihr mir helfen könnt. Müssen Pflegeheime oder Sanitätshäuser für die jährliche Überprüfung von Rollstuhlen sorgen? Was sagt MPG dazu?

    Vielen Dank im Voraus!
    dix

  2. #2
    Orthopädietechnikermeister
    Moderator
    Avatar von Rene
    Registriert seit
    17.11.2004
    Ort
    Hohenstein-Ernstthal
    Beiträge
    829

    Re: Sicherheitstechnische Kontrolle / Wartung von Rollstuhlen

    Müssen Pflegeheime oder Sanitätshäuser für die jährliche Überprüfung von Rollstuhlen sorgen?
    Ausführen wird es am Ende ein immer Techniker, aber aufkommen muss meines Wissens nach derjenige, der Eigentümer des Rollstuhls ist. Es kann ja auch sein, dass der Rollstuhl einem Patienten gehört, dann zahlt die KK.

  3. #3
    wow, schon mehr als 100
    Registriert seit
    07.05.2009
    Beiträge
    110

    Re: Sicherheitstechnische Kontrolle / Wartung von Rollstuhlen

    Rene, ich glaube Dix wollte wissen wer die regelmäßige Überprüfung veranlassen muß, bzw. wer haftbar ist wenn das Ding mangels Wartung zusammenbricht, nicht wer bezahlen soll! Beim Auto ist es der Besitzer der regelmäßig zum TÜV muß. Gibt es da vorgeschriebene regelmäßige Intervalle? Würde mich auch interessieren.

    Michel

  4. #4
    ist häufiger hier
    Registriert seit
    06.07.2007
    Beiträge
    66

    Re: Sicherheitstechnische Kontrolle / Wartung von Rollstuhlen

    Hallo,
    das MPG hat dazu nichts zu sagen, denn das ist ein Gesetz. Schauen müssen wir in die Rechtsverordnungen z.b. die MPBetreibV.

    auf Deutsch: Medizinprodukte-Betreiberverordnung die vom Bundesministerium für Gesundheit erstellt wird.

    Hier ein Auszug und somit evtl. auch die Beantwortung der Frage.


    § 6 Kontrollen
    (1) Der Betreiber hat bei Medizinprodukten, für die der Hersteller
    sicherheitstechnische Kontrollen vorgeschrieben hat, diese nach den Angaben des
    Herstellers und den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie in den vom
    Hersteller angegebenen Fristen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Soweit der
    Hersteller für die in der Anlage 1 aufgeführten Medizinprodukte keine
    sicherheitstechnischen Kontrollen vorgeschrieben und diese auch nicht ausdrücklich
    ausgeschlossen hat, hat der Betreiber sicherheitstechnische Kontrollen nach den
    allgemein anerkannten Regeln der Technik und zwar in solchen Fristen durchzuführen
    oder durchführen zu lassen, mit denen entsprechende Mängel, mit denen auf Grund
    der Erfahrungen gerechnet werden muß, rechtzeitig festgestellt werden können. Die
    Kontrollen nach Satz 2 sind jedoch spätestens alle zwei Jahre durchzuführen. Die
    sicherheitstechnischen Kontrollen schließen die Meßfunktionen ein. Für andere
    Medizinprodukte, Zubehör, Software und andere Gegenstände, die der Betreiber bei
    Medizinprodukten nach den Sätzen 1 und 2 verbunden verwendet, gelten die Sätze 1
    bis 4 entsprechend.
    Zuklären wäre jetzt nur wer ist Betreiber! Bei Leih-Hilfsmittel sicherlich wir als OT-Betrieb. Privat-Patienten sicherlich auch selbst. Kassen-Patienten die Kasse oder doch der Patient selbst?

    Gruß
    Tommy
    Orthopädietechniker zu sein finde ich COOL!

Lesezeichen

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •